
Gesetze und Regelungen
Das ändert sich 2021 für Arbeitgeber
Mit dem neuen Jahr ändert sich für Unternehmen wieder einiges. Hier lesen Sie, welche neuen Gesetze und Regelungen 2021 gelten.
Arbeitsunfähigkeitsmeldung bald elektronisch
Der „gelbe Schein“ ist bald Geschichte: Ab 2021 informiert ein elektronisches Meldeverfahren die Krankenkassen automatisch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Weil die Kasse den Arbeitgeber aber erst ab 2022 elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert, bleibt erst einmal trotzdem vieles beim Alten: So sind die Ärzte noch bis Ende des kommenden Jahres zur Ausstellung der analogen Bescheinigung verpflichtet, und der Versicherte reicht den Durchschlag wie gewohnt bei seinem Arbeitgeber ein.
Elektronische Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen
Stellen Arbeitgeber ab 2021 neue Mitarbeiter ein oder wechseln bestehende Mitarbeiter die Krankenkasse, dann erhalten Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung vom Versicherer. Die Mitgliedsbescheinigung auf Papier entfällt.
Solidaritätszuschlag entfällt für viele Arbeitnehmer
90 Prozent der heutigen Zahler müssen 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr bezahlen. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird. Erst ab einem Jahreseinkommen von 96.409 Euro ist der volle Prozentsatz (5,5 Prozent) der Körper- oder Einkommensteuer fällig, dazwischen wird die sogenannte Milderungszone angewandt. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Beträge. Die neue Regelung hat Auswirkungen auf die Lohnbuchhaltung der Unternehmen.
Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen
Für alle am 31. Dezember versicherungspflichtig Beschäftigte muss der Arbeitgeber mit der folgenden Gehaltsabrechnung eine Jahresmeldung erstellen und bei der Krankenkasse einreichen. Fehlende Jahresmeldungen haben die Krankenkassen bisher per Post angefordert. Ab dem 1. Januar 2021 können die Krankenkassen dies auch in elektronischer Form tun.
Kurzarbeitsregelungen gelten auch 2021
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden, gelten über das Jahresende hinaus. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden folgende Maßnahmen verlängert: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die bestehenden Hinzuverdienstregelungen werden ebenfalls insofern bis zum Jahresende verlängert, als dass das Entgelt aus einem Minijob, der während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Auch Sonderregelungen wie die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeiter gelten bis Ende 2021, sofern die Betriebe bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Pendlerpauschale wird erhöht
Pendler bekommen mehr Geld: Statt bisher 30 Cent gibt es ab dem neuen Jahr 35 Cent pro gefahrenen Kilometer vom Staat zurück. Die Erhöhung gilt aber erst ab dem 21. Kilometer, bis zum 20. Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Auch die Regelung der Höchstgrenze von 4.500 Euro pro Kalenderjahr bleibt bestehen.
Mobilitätsprämie
Zusätzlich zur Entfernungspauschale wird 2021 die Mobilitätsprämie eingeführt. Davon profitieren Pendler, deren Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer beträgt und deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt. Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.
Teilen Sie Ihre Meinung zum Thema und Erfahrungen aus Ihrem Unternehmen mit anderen Nutzern! Bitte beachten Sie unsere Kommentarregeln.
Birte Schmidt
Titelfoto: © solidcolours/iStock
Sie schreiben in diesem Artikel (Neuerungen 2021): "Ab 2021 informiert ein elektronisches Meldeverfahren die Krankenkassen automatisch über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit."
Korrekt wäre: Ab 2021 sind Ärzte verpflichtet, die AU elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Was übrigens für jeden Patienten und jede eAU einzeln durchgeführt werden muss - das ist zwar elektronisch, aber das heißt noch lange nicht automatisch. Und nicht das "Meldeverfahren informiert", sondern der ausstellende Arzt informiert.
Weitere Ausführugen, dass die technischen Voraussetzungen, sowohl in Praxen als auch auf Seiten der Krankenkassen, noch längst nicht gegeben sind, würde den Rahmen dieses Kommentars sprengen.