
Gesetze und Regelungen
Diese Änderungen bringt 2022 für Arbeitgeber
Was müssen Unternehmen im kommenden Jahr beachten? Der kompakte Überblick für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche Neuerungen sie 2022 erwarten.
Neues Körperschaftssteuerrecht
Die finanzielle Liquidität und internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen (Familien-)Unternehmen stärken: Dazu soll ein Optionsmodell beitragen, das ab dem neuen Jahr gilt. So können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden und dadurch von niedrigeren Steuersätzen profitieren. Da auch Nachteile entstehen können, sollte die Umstellung sorgfältig zusammen mit dem Steuerberater erwogen werden. Einzelunternehmern steht diese Option nicht offen.
Sachbezug
Arbeitgeber können ab Januar monatlich bis zu 50 Euro Sachlohn steuer- und sozialabgabenfrei an jeden Mitarbeitenden ausgeben. Damit steigt die Freigrenze für Sachbezüge um sechs Euro. Als Sachbezug gelten zum Beispiel Gutscheine und Geldkarten, die zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können – jedoch kein Geld und keine Gutscheine mit der Möglichkeit der Barauszahlung oder unbegrenzter Einlösungsmöglichkeiten. Neben der Erhöhung gibt es 2022 folgende Kriterien: Die Gutscheine müssen in limitierten Netzen gelten (Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards), eine limitierte Produktpalette abbilden (Buchladen, Fitnesskarten, Kinokarten) oder Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken sein (zum Beispiel Essensmarken).
Entgeltumwandlung
Ab 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen. Im Betriebsrentenstärkungsgesetz heißt es, jeder Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an die Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds leisten – wenn er dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Regelung betrifft alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen unabhängig vom Datum des Abschlusses.
Förderung für Hybridfahrzeuge
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden einen Dienstwagen, gibt es zahlreiche lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn es sich um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt. Die Bemessungsgrundlage wird bei diesen Fahrzeugen nämlich regelmäßig halbiert, teilweise sogar geviertelt – der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Ab 2022 müssen Arbeitgeber hier jedoch beachten, dass die Voraussetzungen für die Halbierung bei Hybridfahrzeugen zum Januar verschärft werden: Das Fahrzeug darf pro Kilometer maximal 50 Gramm Kohlenstoffdioxid ausstoßen, und die Reichweite des elektrischen Antriebs muss 60 Kilometer betragen, wenn das Fahrzeug nach dem 31. Dezember 2021 angeschafft wird.
Corona-Sonderzahlungen
Im Rahmen der Pandemie wurde 2020 die Möglichkeit einer steuerfreien Einmalzahlung für Beschäftigte eingeführt. Die Frist wurde nun verlängert, sodass Arbeitgeber bis 31. März 2022 diesen Zuschuss allen Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis gewähren können. Er muss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden und darf maximal 1500 Euro betragen. Da er zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise gedacht ist, müssen Mitarbeiter und Arbeitgeber in der vertraglichen Vereinbarung diesen Zusammenhang erkennbar machen.
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Maria Zeitler
Titelfoto: © iStock/bombuscreative
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