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Kurzarbeitergeld: die 10 häufigsten Fehler
Über 750.000 Unternehmen haben bereits Kurzarbeit angemeldet – 90 Prozent davon zum allerersten Mal. Wir erklären, wie Sie Fehler vermeiden, um schneller an Ihr Geld zu kommen und Rückforderungen zu vermeiden. Plus: Neuerungen beim Kurzarbeitergeld.
4. Bankverbindung angeben
Selbst wenn Ihr Betrieb schon bei der Bundesagentur für Arbeit geführt ist, ist die Bankverbindung im Antragsformular essenziell. Ohne sie dürfen und können die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag bearbeiten, das Geld nicht anweisen.
5. Unterschrift nicht vergessen
Klingt banal, ist trotzdem ein Fehler, der immer wieder passiert. Also vor dem Abschicken noch einmal checken, ob Sie unterschrieben haben.
6. Feiertage und Urlaubstage rausrechnen
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes gilt: Es kann nicht für Feiertage und Urlaubstage abgerechnet werden. Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, dann muss der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung leisten. Es besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (mit gewissen Ausnahmen etwa für die Gastronomie). Auch Mitarbeiter, die in Urlaub gehen, bekommen ihr Gehalt normal vom Arbeitgeber weitergezahlt.
7. Nicht den laufenden Monat abrechnen
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung, die rückwirkend gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann also im Juni nicht den Juni abrechnen. Seine Mitarbeiter müssen für den laufenden Monat erst ihre tatsächliche Arbeitszeit sammeln und ebenso aufführen, wann sie etwa Überstunden abgebummelt, Urlaub genommen haben oder krank waren.
8. Berufsschulzeiten für Azubis rausrechnen
Erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen kann auch für Azubis Kurzarbeitergeld beantragt werden. Davor bekommen sie ihr normales Ausbildungsgehalt. Die Berufsschultage zählen bei der Berechnung nicht mit. Während der gesamten Berufsschulzeit haben die Azubis Anspruch auf ihre Ausbildungsvergütung.
9. Minijobber nicht abrechnen
Generell gilt: Kurzarbeitergeld kann nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer berechnet werden.
10. Vorsicht bei Kündigungen
Sobald die Kündigung ausgesprochen wird, entfällt für diese Mitarbeiter der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn Kurzarbeitergeld soll ja genau diese vermeiden. Dabei ist es übrigens egal, ob Sie oder der Mitarbeiter die Kündigung ausgesprochen haben.
Was gibt es Neues?
Im Mai hat der Bundestag einige Neuerungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis zum Jahresende gelten: Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit mindestens um 50 Prozent reduziert ist, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des Nettolohns. Eltern bekommen 77 beziehungsweise 87 Prozent. Bislang beträgt das Kurzarbeitergeld 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoeinkommens.
Außerdem sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei bleiben.
Wo kann ich mich informieren?
Über die Servicehotline für Arbeitgeber (0 800 4 5555 20; Mo. bis Fr. von 8 bis 18 Uhr) und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer bei der Abrechnung unterstützen lassen.
Antworten auf die häufigsten Fragen zum Kurzarbeitergeld finden Sie außerdem auf: arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
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Nele Justus
Titelfoto: © iStock/BernardaSv
Ja, wunderbar...
Nach 6 Telefonaten mit dem Arbeberservice endlich eine eindeutige Auslegung aller KUG-Umstände.
Dafür geht der Daumen hoch.
bleiben Sie gesund